(2)Absatz 2,Container, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bilden, können nach Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen erklärt werden, es sei denn, der Verfall stünde außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat.Container, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, bilden, können nach Maßgabe des Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, für verfallen erklärt werden, es sei denn, der Verfall stünde außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat.