Bundesrecht konsolidiert

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Containersicherheitsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Containersicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 385/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

CSG

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 13, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    ein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 erforderlichen Angaben an einem Container anbringt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
  2. Ziffer 2
    entgegen den Regeln 1 und 2 der Anlage römisch eins des CSC ein Sicherheitszulassungsschild oder entgegen Paragraph 6, die Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 nicht ordnungsgemäß anbringt oder nicht ordnungsgemäß entfernt,
  3. Ziffer 3
    als Eigentümer (Artikel römisch zwei, Absatz 10, CSC) einen Container entgegen Paragraph 8, nicht instandhält oder nicht regelmäßig überprüft oder den Bestimmungen über die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, zuwiderhandelt,
  4. Ziffer 4
    entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, einen Container befördert,
  5. Ziffer 5
    einer gemäß Paragraph 10, getroffenen Anordnung der Kontrollorgane oder der Behörde zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Container, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, bilden, können nach Maßgabe des Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, für verfallen erklärt werden, es sei denn, der Verfall stünde außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat.
  2. Absatz 3,Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen zur Deckung des Aufwandes jeweils zur Hälfte jener Gebietskörperschaft zu, die
    1. Ziffer eins
      den Aufwand der Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte;
    2. Ziffer 2
      den Aufwand für die Organe zu tragen hat, die für diese Behörde tätig geworden sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1991

Gesetzesnummer

10012651

Dokumentnummer

NOR12157023

Alte Dokumentnummer

N9199656803J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/385/P13/NOR12157023

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