Absatz einsWer
- Ziffer einsein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 erforderlichen Angaben an einem Container anbringt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
- Ziffer 2entgegen den Regeln 1 und 2 der Anlage römisch eins des CSC ein Sicherheitszulassungsschild oder entgegen Paragraph 6, die Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 nicht ordnungsgemäß anbringt oder nicht ordnungsgemäß entfernt,
- Ziffer 3als Eigentümer (Art. römisch II Absatz 10, CSC) einen Container entgegen Paragraph 8, nicht instandhält oder nicht regelmäßig überprüft oder den Bestimmungen über die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, zuwiderhandelt,
- Ziffer 4entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, einen Container befördert,
- Ziffer 5einer gemäß Paragraph 10, getroffenen Anordnung der Kontrollorgane oder der Behörde zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.