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Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 15

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 297/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften über Immobilien und Unternehmen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
    1. Ziffer eins
      des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles oder
    2. Ziffer 2
      des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird oder
    3. Ziffer 3
      des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art oder
    4. Ziffer 4
      von Beteiligungen aller Art an Unternehmen oder
    5. Ziffer 5
      einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietenden Grundstück
    darf den im Absatz 2, jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (Paragraph 16,) festgelegt:
    1. Ziffer eins
      bei einem Wert bis 36 336,42 Euro
      4 Prozent
       
    2. Ziffer 2
      bei einem Wert von mehr als 36 336,42 Euro
      3 Prozent
       

Schlagworte

Kaufgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014

Gesetzesnummer

10007765

Dokumentnummer

NOR40025244

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/297/P15/NOR40025244

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