(1)Absatz eins,Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles oder
des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird oder
des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art oder
von Beteiligungen aller Art an Unternehmen oder
einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietenden Grundstück
darf den im Abs. 2 jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen.darf den im Absatz 2, jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen.