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Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 297/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften über Immobilien und

Unternehmen

Paragraph 15, (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung

  1. Ziffer eins
    des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles oder
  2. Ziffer 2
    des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird oder
  3. Ziffer 3
    des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art oder
  4. Ziffer 4
    von Beteiligungen aller Art an Unternehmen oder
  5. Ziffer 5
    einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietenden Grundstück
darf den im Absatz 2, jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen.
  1. Absatz 2,Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (Paragraph 16,) festgelegt:

  1. bei einem Wert bis 500 000 S ......................... 4 Prozent

  2. bei einem Wert von mehr als 500 000 S ................ 3 Prozent

Schlagworte

Kaufgeschäft

Gesetzesnummer

10007765

Dokumentnummer

NOR12087142

Alte Dokumentnummer

N5199638044L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/297/P15/NOR12087142

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