Absatz eins,Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
- Ziffer einsdes Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles oder
- Ziffer 2des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird oder
- Ziffer 3des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art oder
- Ziffer 4von Beteiligungen aller Art an Unternehmen oder
- Ziffer 5einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietenden Grundstück
darf den im Absatz 2, jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen.