Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1996Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,
Text
Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften über Immobilien und
Unternehmen
§ 15. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die VermittlungParagraph 15, (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles oder
des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird oder
des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art oder
von Beteiligungen aller Art an Unternehmen oder
einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietenden Grundstück
darf den im Abs. 2 jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen.darf den im Absatz 2, jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (§ 16) festgelegt:Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (Paragraph 16,) festgelegt:
1. bei einem Wert bis 500 000 S ......................... 4 Prozent
2. bei einem Wert von mehr als 500 000 S ................ 3 Prozent