Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
FAG 1997
Index
30/02 Finanzausgleich
Beachte
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Text
IV. Sonder- und Schlußbestimmungenrömisch vier. Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23.Paragraph 23,
(Anm.: Abs. 1 bis 3 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)(4) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB. Anmerkung, Absatz eins bis 3 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)(4) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(Anm.: Abs. 5 bis 7 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5 bis 7 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)
Schlagworte
Sonderbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017
Gesetzesnummer
10005032
Dokumentnummer
NOR12055074
Alte Dokumentnummer
N3199655284J