der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich des § 3, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich des Paragraph 3,, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,