Finanzausgleichsgesetz 1997
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Paragraph 23
01.01.2001
31.12.2016
Absatz 3 :, Verfassungsbestimmung
Anmerkung, Absatz eins bis 3 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)(4) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
Anmerkung, Absatz 5 bis 7 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)