Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Beachte

Absatz 3 :, Verfassungsbestimmung

Text

römisch vier. Sonder- und Schlußbestimmungen

Paragraph 23,

Anmerkung, Absatz eins bis 3 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)(4) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

Anmerkung, Absatz 5 bis 7 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)