Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

29.07.2026

Abkürzung

SCHIG

Index

56/03 ÖBB

Text

Befreiung von Abgaben

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.
  2. Absatz 2,Die Befreiung gemäß Absatz eins, bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.

Anmerkung

jetzt § 7

Schlagworte

Gerichtsverwaltungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10007804

Dokumentnummer

NOR40047933

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P10/NOR40047933

Navigation im Suchergebnis