Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
SCHIG
Index
56/03 ÖBB
Text
§ 10.Paragraph 10,
Die Gesellschaft ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben der Gesellschaft ergeben. Diese Befreiung bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluß von Verträgen gemäß § 3 Z 4 und § 5 Abs. 1 Z 2 resultieren. Die Gesellschaft ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben der Gesellschaft ergeben. Diese Befreiung bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluß von Verträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, resultieren.
Schlagworte
Gerichtsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Gesetzesnummer
10007804
Dokumentnummer
NOR12087701
Alte Dokumentnummer
N5199655198J