Bundesrecht konsolidiert

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Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

SCHIG

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 10,

Die Gesellschaft ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben der Gesellschaft ergeben. Diese Befreiung bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluß von Verträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, resultieren.

Schlagworte

Gerichtsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011

Gesetzesnummer

10007804

Dokumentnummer

NOR12087701

Alte Dokumentnummer

N5199655198J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P10/NOR12087701

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