Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Paragraph 10
01.07.1996
31.12.2004
Die Gesellschaft ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben der Gesellschaft ergeben. Diese Befreiung bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluß von Verträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, resultieren.