Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Katastrophenfondsgesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
03.08.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KatFG 1996
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Katastrophenfonds
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß §§ 59c bis 59i des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Paragraphen 59 c bis 59 i des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen. (2)Absatz 2,Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen jeweils alle zwei Jahre bis 31. März des Folgejahres dem Nationalrat zu berichten.
Im RIS seit
20.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Gesetzesnummer
10005030
Dokumentnummer
NOR40154612