Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Katastrophenfondsgesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
02.08.2013
Abkürzung
KatFG 1996
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Katastrophenfonds
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979,, wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen. (2)Absatz 2,Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen jeweils alle zwei Jahre bis 31. März des Folgejahres dem Nationalrat zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10005030
Dokumentnummer
NOR12055012
Alte Dokumentnummer
N3199655180J