Absatz eins,Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Paragraphen 59 c bis 59 i des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.