Absatz eins,Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979,, wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.