Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996)
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 20 § 2
Inkrafttretensdatum
30.12.2000
Außerkrafttretensdatum
31.03.2002
Abkürzung
BStFG 1996
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 2. (1) Der Bund hat mit der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut zu beginnen, sobald die Einhebung mittels elektronischer Einrichtungen (§ 4) möglich ist und insgesamt eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung sowie der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.Paragraph 2, (1) Der Bund hat mit der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut zu beginnen, sobald die Einhebung mittels elektronischer Einrichtungen (Paragraph 4,) möglich ist und insgesamt eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung sowie der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Verordnung den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut nach Maßgabe der in Abs. 1 genannten Grundsätze fest.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Verordnung den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut nach Maßgabe der in Absatz eins, genannten Grundsätze fest.
(3)Absatz 3,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft regelt in der Mautordnung (§ 4) die Rückerstattung des Kaufpreises für Vignetten, die durch den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut vorzeitig ihre Gültigkeit verlieren.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft regelt in der Mautordnung (Paragraph 4,) die Rückerstattung des Kaufpreises für Vignetten, die durch den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut vorzeitig ihre Gültigkeit verlieren.
Gesetzesnummer
10012621
Dokumentnummer
NOR40013739