Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996) Art. 20 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 20 § 2

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

BStFG 1996

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 2, (1) Der Bund hat mit der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut zu beginnen, sobald die Einhebung mittels elektronischer Einrichtungen (Paragraph 4,) möglich ist und insgesamt eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung sowie der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Verordnung den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut nach Maßgabe der in Absatz eins, genannten Grundsätze und der Fertigstellung der Mautstellen für verkehrswirksam zusammenhängende Mautstreckenabschnitte fest.
  2. Absatz 3,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft regelt in der Mautordnung (Paragraph 4,) die Rückerstattung des Kaufpreises für Vignetten, die durch den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut vorzeitig ihre Gültigkeit verlieren.

Gesetzesnummer

10012621

Dokumentnummer

NOR12159330

Alte Dokumentnummer

N9199913587O

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