Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996) Art. 20 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 20 § 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999

Abkürzung

BStFG 1996

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 2, Der Bund hat während des Jahres 1998 mit der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren von außen auch automatisch erfaßbare Merkmale einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen für den überwiegenden Teil der betroffenen Kraftfahrzeuge entsprechen, zu beginnen, sofern die Einhebung mittels elektronischer Einrichtungen (Paragraph 4,) zu diesem Zeitpunkt möglich und insgesamt eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung gewährleistet ist. Während des Jahres 2001 hat unter der gleichen Voraussetzung der Bund für alle anderen Kraftfahrzeugkategorien ebenfalls mit der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut zu beginnen.

Gesetzesnummer

10012621

Dokumentnummer

NOR12156848

Alte Dokumentnummer

N9199655140J

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