Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Grenzkontrolle
§ 13. Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und - innerhalb des Grenzkontrollbereiches - der Grenzkontrolle haben an der Vollziehung des § 12 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken Paragraph 13, Die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) und - innerhalb des Grenzkontrollbereiches - der Grenzkontrolle haben an der Vollziehung des Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes mitzuwirken
durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
durch die Aushändigung von Belegen, die für Einzahlungen gemäß § 12 Abs. 3 geeignet sind.durch die Aushändigung von Belegen, die für Einzahlungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, geeignet sind.