Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Grenzkontrolle
§ 13. Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und - im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben - die Organe der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) haben an der Vollziehung des § 12 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken Paragraph 13, Die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und - im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben - die Organe der Zollwache (Paragraph 15, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) haben an der Vollziehung des Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes mitzuwirken
durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
durch Entgegennahme der Zahlungen gemäß § 12 Abs. 3.durch Entgegennahme der Zahlungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3,
Die Organe der Zollwache werden ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 37a VStG und des § 12 Abs. 4 Z 2 und 3 eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben.Die Organe der Zollwache werden ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 37 a, VStG und des Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben.