Bundesrecht konsolidiert

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Diplomatische Akademie-Gesetz § 6

Kurztitel

Diplomatische Akademie-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 178/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

10.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DA-G

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 6,

Die Diplomatische Akademie kann mit national und international anerkannten Universitäten vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.

Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:

  1. Ziffer eins
    gemeinsame Studienprogramme mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG gleichwertig sind,
  2. Ziffer 2
    Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.

Schlagworte

Inland

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237333

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/178/P6/NOR40237333

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