Kurztitel

Diplomatische Akademie-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.09.2021

Abkürzung

DA-G

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 6,

Die Diplomatische Akademie kann mit national und international anerkannten Universitäten vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.

Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:

  1. Ziffer eins
    gemeinsame Studienprogramme mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG gleichwertig sind,
  2. Ziffer 2
    Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237333