gemeinsame Studienprogramme mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG gleichwertig sind,
Diplomatische Akademie-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,
BG
Paragraph 6
10.09.2021
DA-G
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Die Diplomatische Akademie kann mit national und international anerkannten Universitäten vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.
Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:
Inland
10.09.2021
10009008
NOR40237333