Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Diplomatische Akademie-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
20.05.2006
Außerkrafttretensdatum
09.09.2021
Abkürzung
DA-G
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Diplomatische Akademie kann mit vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.
Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:
Gemeinsame Studienprogramme,
Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.
Schlagworte
Inland
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR40077619