Bundesrecht konsolidiert

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Europa-Wählerevidenzgesetz § 9

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Entscheidung über Berichtigungsanträge

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40251013

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/118/P9/NOR40251013

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