Bundesrecht konsolidiert

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Europa-Wählerevidenzgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Entscheidung über den Einspruch

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Über den Einspruch hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR12015767

Alte Dokumentnummer

N1199653966J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/118/P9/NOR12015767

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