Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Entscheidung über den Einspruch

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Über den Einspruch hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.