(1)Absatz einsUnionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage) abgeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage) abgeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Artikel 23 a, B-VG wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.