Bundesrecht konsolidiert

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Europa-Wählerevidenzgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

06.03.2009

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit

Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besitzen

Paragraph 5, (1) Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage 1) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) abgeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Abgeordneten des Europäischen Parlaments in Österreich im Sinne des Artikel 23 a, B-VG wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.

  1. Absatz 2Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervorzugehen. Weiters hat aufzuscheinen, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaates sie gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen sind.
  2. Absatz 3Dem Antrag nach Absatz eins, sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
  3. Absatz 4Anträge nach Absatz eins,, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß Paragraph 7, von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
  4. Absatz 5Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Abgeordneten des Europäischen Parlaments in Österreich im Sinne des Artikel 23 a, B-VG wählen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40088143

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/118/P5/NOR40088143

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