Bundesrecht konsolidiert

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Europa-Wählerevidenzgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit

Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besitzen

Paragraph 5, (1) Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage 1) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) abgeben, daß sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen und im Herkunftsstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.

  1. Absatz 2,Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervorzugehen. Weiters hat aufzuscheinen, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsstaates sie gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen sind.
  2. Absatz 3,Dem Antrag nach Absatz eins, sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
  3. Absatz 4,Anträge nach Absatz eins,, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß Paragraph 7, von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
  4. Absatz 5,Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR12015763

Alte Dokumentnummer

N1199653962J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/118/P5/NOR12015763

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