Vollziehung
§ 19.Paragraph 19,
Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 5 und 13 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut. Die Vollziehung des § 16 Abs. 2 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Paragraphen 5 und 13 Absatz 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut. Die Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 2, fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.