Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 3, 12 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 4, 5 und 13 Abs. 7 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Die Vollziehung des § 16 Abs. 2 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Paragraph 19, Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 3, 12, Absatz 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Paragraphen 4, 5 und 13 Absatz 7 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Die Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 2, fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.