Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 3, 12 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 4, 5 und 13 Abs. 7 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des § 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des § 16 Abs. 2 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Paragraph 19, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 3, 12, Absatz 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Paragraphen 4, 5 und 13 Absatz 7 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des Paragraph 15, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 2, fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.