Bundesrecht konsolidiert

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Europa-Wählerevidenzgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Über die Berufung hat außerhalb Wiens die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde zu entscheiden. Paragraph 7, AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Paragraph 7, Absatz 3 und 4 und Paragraph 9, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR12015768

Alte Dokumentnummer

N1199653967J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/118/P10/NOR12015768

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