Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Über die Berufung hat außerhalb Wiens die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde zu entscheiden. Paragraph 7, AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Paragraph 7, Absatz 3 und 4 und Paragraph 9, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.