Bundesrecht konsolidiert

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Europa-Wählerevidenzgesetz § 10

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40152913

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/118/P10/NOR40152913

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