Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
  2. Absatz 2,Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40245525

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P55/NOR40245525

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