Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch

die Wahlbehörde

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
  2. Absatz 2,Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015709

Alte Dokumentnummer

N1199653906J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P55/NOR12015709

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