Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
  2. Absatz 2,Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40152898

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P55/NOR40152898

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