Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Wahlzeugen

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zu jeder Wahlbehörde zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Wien vom Leiter der Bezirkswahlbehörde, einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
  2. Absatz 2,Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40088001

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P47/NOR40088001

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