Absatz eins,In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zu jeder Wahlbehörde zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Wien vom Leiter der Bezirkswahlbehörde, einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.