Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 47

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Wahlzeugen

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten vom Bezirkswahlleiter, einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
  2. Absatz 2,Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

Im RIS seit

30.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40271268

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P47/NOR40271268

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