Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europawahlordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
15.03.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
EuWO
Index
10/04 Wahlen
Text
Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen
Einsprüche und Berufungen
§ 21.Paragraph 21,
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Europa-Wählerevidenz sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden. Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Europa-Wählerevidenz sind die Paragraphen 16 bis 20 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011
Gesetzesnummer
10001436
Dokumentnummer
NOR12015675
Alte Dokumentnummer
N1199653872J