Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen

Einsprüche und Berufungen

Paragraph 21,

Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Europa-Wählerevidenz sind die Paragraphen 16 bis 20 anzuwenden.