Europawahlordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,
Paragraph 21
15.03.1996
31.12.1998
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Europa-Wählerevidenz sind die Paragraphen 16 bis 20 anzuwenden.