Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europawahlordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EuWO
Index
10/04 Wahlen
Text
Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
§ 21.Paragraph 21,
Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes (§§ 7 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes (Paragraphen 7 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz sind die Paragraphen 16 bis 20 anzuwenden.
Im RIS seit
27.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10001436
Dokumentnummer
NOR40250912