Bundesrecht konsolidiert

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Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 § 2

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Besondere Bestimmungen über die Konzession

Konzessionspflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.
  3. Absatz 3,Wer ein Gewerbe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 GewO 1994 und, die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 5, anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen eine Frist von drei Monaten gemäß Artikel 11, Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht überschritten werden darf.

Anmerkung

Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 24/2006 lautet: "In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 wird das Zitat „Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84“ durch „Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999“ ersetzt.". Das zu ersetzende Zitat lautet in § 2 Abs. 2 richtig: "Kraftfahrliniengesetzes, BGBl.Nr. 84/1952".

Schlagworte

Ausflugswagen-Gewerbe, BGBl. Nr. 51/1991

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40147505

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/112/P2/NOR40147505

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