Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
08.03.1996
Außerkrafttretensdatum
16.02.2006
Abkürzung
GelverkG
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Besondere Bestimmungen über die Konzession
Konzessionspflicht
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952,, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.
Schlagworte
Ausflugswagen-Gewerbe
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10007795
Dokumentnummer
NOR12087558
Alte Dokumentnummer
N5199653808J