Bundesrecht konsolidiert

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Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Außerkrafttretensdatum

13.02.2013

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Besondere Bestimmungen über die Konzession

Konzessionspflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.
  3. Absatz 3,Wer ein Gewerbe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 GewO 1994 anzuschließen.

Anmerkung

Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 24/2006 lautet: "In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 wird das Zitat „Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84“ durch „Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999“ ersetzt.". Das zu ersetzende Zitat lautet in § 2 Abs. 2 richtig: "Kraftfahrliniengesetzes, BGBl.Nr. 84/1952".

Schlagworte

Ausflugswagen-Gewerbe

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40073489

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/112/P2/NOR40073489

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