Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15a
Inkrafttretensdatum
24.10.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GelverkG
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Vorläufige Sicherheit
§ 15a.Paragraph 15 a,
Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
Im RIS seit
24.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10007795
Dokumentnummer
NOR40270584